Amtssignatur
Allgemeine Information
Die Amtssignatur ist die rechtsgültige elektronische Unterschrift (Signatur) einer Behörde, die durch diese auf Bescheide und andere Erledigungen in sichtbarer Form aufgebracht wird. Dadurch ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück der bezeichneten Dienststelle handelt. Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde (vergleichbar einem „Rundstempel“) sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt. Prüfmechanismen für die Signatur und eine Verifikationsmöglichkeit für den Ausdruck müssen von der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Merkmale der Amtssignatur
Die Amtssignatur setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- Bildmarke
- Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde
- Information zur Prüfung des elektronischen Dokuments und des Ausdruck des Dokuments
Bildmarke
Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland verwendet in seiner Amtssignatur folgende Bildmarke
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gem. § 19 Abs. 3 E-GovG
Darstellung der Amtssignatur
Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland verwendet die Amtssignatur in verschiedenen Verwaltungsbereichen. Die Darstellung erfolgt dabei in folgender Formen: (Zum Vergrößern klicken sie bitte auf das Bild)
Prüfung der Amtssignatur
Die Amtssignatur kann unter www.signaturpruefung.gv.at überprüft werden.
Verifikation des Ausdrucks eines amtssignierten Dokuments
Das ausgedruckte Dokument kann bei der ausstellenden Behörde über die im Briefkopf angegebenen Kontaktdaten verifiziert werden. Dabei trifft der Absender des Dokuments nach Vorlage des vollständigen Ausdruckes eine Feststellung darüber, ob es sich tatsächlich um seine Erledigung handelt.
Die Vorlage des Ausdruckes an die Behörde kann auf folgende Art erfolgen:
- persönlich
- per Fax
- per E-Mail (Scan des Dokumentes)
- postalisch (Original oder Kopie)
Amtssignatur Download | |||
Datei | Typ | Größe | |
Veröffentlichung der gesicherten Bildmarke |